Satzung
§ 2 Zweck
(1) der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung unter Ausschaltung jeglichen materiellen Gewinnstrebens.
(2) Zweck des Vereins ist zunächst die materielle und ideelle Förderung besonders begabter brasilianischer Schüler/Schülerinnen und Studenten/Studentinnen (Stipendiaten) in sozial und entwicklungspolitisch besonders relevanten Studiengängen.
Weiterhin können Projekte gefördert werden, die von den Stipendiaten geplant und durchgeführt werden und die in modellhafter Weise die Lebensbedingungen und Perspektiven armer Bevölkerungsgruppen verbessern helfen.
Die materielle Förderung der Stipendiaten besteht in einer finanziellen Unterstützung und setzt finanzielle Bedürftigkeit voraus.
Die ideelle Förderung der Stipendiaten besteht aus einem Bildungsprogramm, durch das die geistige Auseinandersetzung mit Problemen in Wissenschaft und öffentlichem Leben geweckt sowie das Engagement für die Allgemeinheit gefördert werden soll.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an "Cusanuswerk e.V. - Bischöfliche Studienförderung", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke - Förderung begabter Studenten und Studentinnen an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen - zu verwenden hat.

